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CORONA-Überbrückungshilfe und Steuergesetz

Bundestag und Bundesrat haben das „Zweite CORONA-Steuerhilfegesetz“ und das CORONA-Konjunkturprogramm mit Überbrückungshilfe beschlossen. Die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, der einmalige Kinderbonus i.H.v. 300 €, der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008 € für 2020 und 2021 und die neuerliche degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen Steuerpflichtigen ebenso helfen, über die massive Konjunkturkrise zu kommen, wie branchenübergreifende Überbrückungshilfe, die als Liquiditätshilfe dazu betragen soll, kleinen und mittleren Unternehmen über unterschiedliche Förderhöhen die Existenz zu sichern.

Schabmüller und Dr. Lösel helfen Ihnen hier gerne! Wir unterstützen und beraten Sie.

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